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   VG Bayreuth, 28.03.2023 - B 5 K 22.769   

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VG Bayreuth, 28.03.2023 - B 5 K 22.769 (https://dejure.org/2023,16144)
VG Bayreuth, Entscheidung vom 28.03.2023 - B 5 K 22.769 (https://dejure.org/2023,16144)
VG Bayreuth, Entscheidung vom 28. März 2023 - B 5 K 22.769 (https://dejure.org/2023,16144)
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Volltextveröffentlichung

  • BAYERN | RECHT

    SG § 56 Abs. 4 Nr. 2; SG § 55 Abs. 4 S. 2
    Rückforderung von Ausbildungskosten nach Entlassung aus der Bundeswehr wegen mangelnder Eignung, Härtefall (wirtschaftliche Existenzgefährdung)

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (34)

  • BVerwG, 12.04.2017 - 2 C 16.16

    Bundeswehrärzte, die ihren Dienst vorzeitig quittieren, müssen dem Bund die

    Auszug aus VG Bayreuth, 28.03.2023 - B 5 K 22.769
    Die Vorschrift verknüpft den gerichtlich überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff der "besonderen Härte" auf der Tatbestandsebene mit der Ermessensermächtigung auf der Rechtsfolgenseite (BVerwG, U.v. 12.3.2020 - 2 C 37.18 - juris Rn. 13; U.v. 12.4.2017 - 2 C 16.16 - juris Rn. 36; B.v. 22.9.2016 - 2 B 25.15 - juris Rn. 29 jeweils m.w.N.).

    Zweck der Härteregelung ist es, den von den Regelvorschriften nicht erfassten Ausnahmefällen und Grenzsituationen - den atypischen Fällen - Rechnung tragen zu können (BVerwG, U.v. 7.4.2022 - 2 C 8.20 - juris Rn. 14.; U.v. 12.4.2017 - 2 C 16.16 - juris Rn. 36 m.w.N.).

    Denn nach höchstrichterlicher Rechtsprechung darf die Erstattung von Ausbildungskosten den ehemaligen Soldaten nicht in eine existenzielle wirtschaftliche Notlage bringen (BVerfG, B.v. 22.1.1975 - 2 BvL 51/71 - BVerfGE 39, 128/143; BVerwG, U.v. 12.4.2017 - 2 C 16/16 - juris Rn. 37 m.w.N.).

    Bei der Gewährung von Ratenzahlung darf die Zahlungspflicht grundsätzlich nicht während des gesamten weiteren Berufslebens des ehemaligen Soldaten andauern, sondern muss auch zeitlich begrenzt sein (vgl. BVerwG, U.v. 12.4.2017 - 2 C 16/16 - juris Rn. 37 m.w.N.).

    Erforderlich ist aber, dass der angegriffene Rückforderungsbescheid eine jährliche Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse sowie gegebenenfalls eine Anpassung der monatlichen Teilzahlungsrate von Amts wegen vorsieht (vgl. BVerwG, U.v. 12.4.2017 - 2 C 16/16 - juris Rn. 38ff.; B.v. 23.1.2017 - 2 B 65/16 - juris Rn. 12f.).

  • BVerwG, 12.03.2020 - 2 C 37.18

    Rückforderung von Ausbildungskosten bei vorzeitiger Entlassung aus der Bundeswehr

    Auszug aus VG Bayreuth, 28.03.2023 - B 5 K 22.769
    Die Vorschrift verknüpft den gerichtlich überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff der "besonderen Härte" auf der Tatbestandsebene mit der Ermessensermächtigung auf der Rechtsfolgenseite (BVerwG, U.v. 12.3.2020 - 2 C 37.18 - juris Rn. 13; U.v. 12.4.2017 - 2 C 16.16 - juris Rn. 36; B.v. 22.9.2016 - 2 B 25.15 - juris Rn. 29 jeweils m.w.N.).

    Der unbestimmte Rechtsbegriff der "besonderen Härte", der durch Verwaltungsvorschriften des Dienstherrn nur umschrieben, nicht aber inhaltlich verändert werden darf, erstreckt sich insbesondere auf die von der Regelvorschrift des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG nicht erfassten schwerwiegenden Umstände, denen sich der Soldat nicht entziehen kann (vgl. BVerwG, U.v. 12.3.2020 - 2 C 37.18 - juris Rn. 13).

    Ein derartiger atypischer Fall liegt in der Regel zunächst bei Kriegsdienstverweigerern vor, wobei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Erstattungspflicht insofern auf den erlangten finanziellen Vorteil zu beschränken ist, der dem Kriegsdienstverweigerer real und nachprüfbar im zivilen Berufsleben verblieben ist (vgl. BVerwG, U.v. 30.3.2006 - 2 C 18.05 - juris Rn. 15ff.; U.v. 12.3.2020 - 2 C 37/18 - juris Rn. 15ff.).

    Grund dieser Privilegierung ist die Zwangslage, die mit der Entscheidung zwischen einem Verbleib in der Bundeswehr entgegen dem eigenen Gewissen und dem Ausscheiden mit der Kostentragungsfolge einhergeht (vgl. BVerwG, U.v. 12.3.2020 - 2 C 37/18 - juris Rn. 16).

    Durch diese Beschränkung der zu erstattenden Kosten auf den durch das Studium oder die Fachausbildung erlangten Vorteil ist sichergestellt, dass die Erstattung nicht zu einer Maßnahme wird, die den Betroffenen von der Stellung des Antrags auf Kriegsdienstverweigerung abhält (vgl. BVerwG, U.v. 30.3.2006 - 2 C 18/05 - juris Rn. 18; U.v. 12.3.2020 - 2 C 37/18 - juris Rn. 16).

  • VGH Bayern, 26.01.2017 - 6 ZB 16.1519

    Lediglich (inzidente) Prüfung der Wirksamkeit, nicht aber der Rechtmäßigkeit,

    Auszug aus VG Bayreuth, 28.03.2023 - B 5 K 22.769
    a) Im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Rückforderungsbescheids vom 28.10.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.08.2022 findet keine inzidente Prüfung der Rechtmäßigkeit der bestandskräftig gewordenen Entlassungsverfügung vom 24.04.2019 statt, sondern nur eine inzidente Prüfung ihrer Wirksamkeit (vgl. BayVGH, B.v. 26.1.2017 - 6 ZB 16.1519 - juris Rn. 5).

    Die Bestandskraft der Entlassungsverfügung kann nicht durch eine inzidente Überprüfung in anderen Rechtsbehelfsverfahren unterlaufen werden (vgl. BVerwG" B.v. 23.2.2010 - 1 WB 36.09 - juris Rn. 58 zur Bestandskraft der Beurteilung eines Soldaten), da andernfalls der Bindungswirkung eines vorgelagerten Verwaltungsaktes die Grundlage entzogen würde (BayVGH, B.v. 26.1.2017 - 6 ZB 16.1519 - juris Rn. 6).

    Nach Art und Ausmaß muss dem Verstoß daher ein solches Gewicht zukommen" dass eine Einschränkung des Gebots der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zu Gunsten der Bestandskraft und der Rechtssicherheit des Verwaltungsaktes nicht mehr gerechtfertigt erscheint (BayVGH, B.v. 26.1.2017 - 6 ZB 16.1519 - juris Rn. 7).

    Beruht der angebliche Fehler - wie der Kläger geltend macht - auf einer behaupteten Verkennung der Voraussetzungen einer Entlassung nach § 55 Abs. 4 SG" so führt dies daher nur dann zur Nichtigkeit der Entlassungsverfügung, wenn die Entscheidung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr gerechtfertigt erscheint (BayVGH, B.v. 26.1.2017 - 6 ZB 16.1519 - juris Rn. 8).

  • BVerwG, 30.03.2006 - 2 C 18.05

    Soldat auf Zeit; Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer; Ausscheiden aus dem

    Auszug aus VG Bayreuth, 28.03.2023 - B 5 K 22.769
    Der Dienstherr ist dementsprechend bei Vorliegen einer besonderen Härte zu Ermessenserwägungen über den vollständigen oder teilweisen Verzicht auf einen Ausgleich der Ausbildungskosten verpflichtet (BVerwG, U.v. 7.4.2022 - 2 C 8.20 - juris Rn. 14; U.v. 28.10.2015 - 2 C 40.13 - juris Rn. 16; U.v. 30.3.2006 - 2 C 18.05 - juris Rn. 6).

    Ein derartiger atypischer Fall liegt in der Regel zunächst bei Kriegsdienstverweigerern vor, wobei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Erstattungspflicht insofern auf den erlangten finanziellen Vorteil zu beschränken ist, der dem Kriegsdienstverweigerer real und nachprüfbar im zivilen Berufsleben verblieben ist (vgl. BVerwG, U.v. 30.3.2006 - 2 C 18.05 - juris Rn. 15ff.; U.v. 12.3.2020 - 2 C 37/18 - juris Rn. 15ff.).

    Durch diese Beschränkung der zu erstattenden Kosten auf den durch das Studium oder die Fachausbildung erlangten Vorteil ist sichergestellt, dass die Erstattung nicht zu einer Maßnahme wird, die den Betroffenen von der Stellung des Antrags auf Kriegsdienstverweigerung abhält (vgl. BVerwG, U.v. 30.3.2006 - 2 C 18/05 - juris Rn. 18; U.v. 12.3.2020 - 2 C 37/18 - juris Rn. 16).

  • VGH Bayern, 07.11.2022 - 6 ZB 22.364

    Erstattung von Ausbildungskosten bei Entlassung eines Soldaten, hier: verneint

    Auszug aus VG Bayreuth, 28.03.2023 - B 5 K 22.769
    So kann die uneingeschränkte Heranziehung zur Kostenerstattung als besondere Härte anzusehen sein, wenn der von dem Soldaten durch die militärische Ausbildung erlangte Vorteil für das spätere zivile Berufsleben in einem vom Gesetzgeber nicht gewollten Missverhältnis zu den durch das Studium oder die Fachausbildung entstandenen Kosten steht (vgl. BVerwG, U.v. 11.2.1977 - VI C 135.74 - juris Rn. 50; BayVGH, B.v. 7.11.2022 - 6 ZB 22.364 - juris Rn. 7).

    Bei Anwendung der Härteregelung sind aber wegen des Sanktionscharakters der Erstattungspflicht die Verursachungsbeiträge für die vorzeitige Beendigung des Soldatenverhältnisses zu berücksichtigen (BayVGH, B.v. 7.11.2022 - 6 ZB 22.364 - juris Rn. 12).

    In einer solchen Fallgestaltung kommt dem Sanktionscharakter der Erstattungspflicht nur geringere Bedeutung zu als bei einem vorsätzlichen Herbeiführen der Entlassung (BayVGH, B.v. 7.11.2022 - 6 ZB 22.364 - juris Rn. 13).

  • BVerwG, 11.02.1977 - VI C 135.74

    Erstattung der Kosten eines Studiums oder einer Fachausbildung eines

    Auszug aus VG Bayreuth, 28.03.2023 - B 5 K 22.769
    Der Begriff der Ausbildungskosten umfasst bei einer Ausbildung in Einrichtungen der Bundeswehr auch die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen errechneten, anteilig auf die Spezialausbildung des einzelnen Soldaten entfallenden Kosten der erforderlichen Ausbildungseinrichtungen, d.h. die sogenannten Rahmenkosten (vgl. BVerwG, U.v. 11.2.1977 - VI C 135/74 - juris Rn. 41).

    So kann die uneingeschränkte Heranziehung zur Kostenerstattung als besondere Härte anzusehen sein, wenn der von dem Soldaten durch die militärische Ausbildung erlangte Vorteil für das spätere zivile Berufsleben in einem vom Gesetzgeber nicht gewollten Missverhältnis zu den durch das Studium oder die Fachausbildung entstandenen Kosten steht (vgl. BVerwG, U.v. 11.2.1977 - VI C 135.74 - juris Rn. 50; BayVGH, B.v. 7.11.2022 - 6 ZB 22.364 - juris Rn. 7).

    Das ist auch dann zu bejahen, wenn die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten für den Soldaten "nur im Rahmen einer zusätzlichen Ausbildung oder als Grundlage für eine noch abzulegende Prüfung" in zivilen Bereichen verwertbar sind (vgl. BVerwG, U.v. 21.4.1982 - 6 C 3.81 - juris Rn. 30; U.v. 11.2.1977 - 6 C 135.74 - juris Rn. 33).

  • BVerwG, 21.04.1982 - 6 C 3.81

    Antrag auf Entlassung aus dem Dienstverhältnis eines Berufssoldaten -

    Auszug aus VG Bayreuth, 28.03.2023 - B 5 K 22.769
    Das ist auch dann zu bejahen, wenn die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten für den Soldaten "nur im Rahmen einer zusätzlichen Ausbildung oder als Grundlage für eine noch abzulegende Prüfung" in zivilen Bereichen verwertbar sind (vgl. BVerwG, U.v. 21.4.1982 - 6 C 3.81 - juris Rn. 30; U.v. 11.2.1977 - 6 C 135.74 - juris Rn. 33).

    Auch die Anrechenbarkeit von Studienzeiten und Studienleistungen bei einer etwaigen späteren Fortsetzung des Studiums bildet eine vorteilsbegründende Verwendungsmöglichkeit (vgl. BVerwG, U.v. 21.4.1982 - 6 C 3.81 - juris Rn. 31; BayVGH, B.v. 19.5.2015 - 6 ZB 14.1841 - juris Rn. 11; OVG NW, U.v. 9.11.2016 - 1 A 1064/14 - juris Rn. 89).

  • VGH Bayern, 19.05.2015 - 6 ZB 14.1841

    Soldatenrecht; Soldat auf Zeit; Entlassung; Anerkennung als

    Auszug aus VG Bayreuth, 28.03.2023 - B 5 K 22.769
    Dazu zählen die Personalkosten und die sonstigen Betriebskosten, wie sie in der Anlage 1 zum Bescheid vom 21.07.2021 angesetzt und zutreffend durch die Anzahl der Studierenden geteilt worden sind (vgl. BayVGH, B.v. 19.5.2015 - 6 ZB 14.1841 - juris Rn. 8; HessVGH, B.v. 28.11.2008 - 1 ZU 2203/07 - juris Rn. 10).

    Auch die Anrechenbarkeit von Studienzeiten und Studienleistungen bei einer etwaigen späteren Fortsetzung des Studiums bildet eine vorteilsbegründende Verwendungsmöglichkeit (vgl. BVerwG, U.v. 21.4.1982 - 6 C 3.81 - juris Rn. 31; BayVGH, B.v. 19.5.2015 - 6 ZB 14.1841 - juris Rn. 11; OVG NW, U.v. 9.11.2016 - 1 A 1064/14 - juris Rn. 89).

  • BVerwG, 07.04.2022 - 2 C 8.20

    Rückforderung von Kosten eines Studiums bei der Bundeswehr

    Auszug aus VG Bayreuth, 28.03.2023 - B 5 K 22.769
    Der Dienstherr ist dementsprechend bei Vorliegen einer besonderen Härte zu Ermessenserwägungen über den vollständigen oder teilweisen Verzicht auf einen Ausgleich der Ausbildungskosten verpflichtet (BVerwG, U.v. 7.4.2022 - 2 C 8.20 - juris Rn. 14; U.v. 28.10.2015 - 2 C 40.13 - juris Rn. 16; U.v. 30.3.2006 - 2 C 18.05 - juris Rn. 6).

    Zweck der Härteregelung ist es, den von den Regelvorschriften nicht erfassten Ausnahmefällen und Grenzsituationen - den atypischen Fällen - Rechnung tragen zu können (BVerwG, U.v. 7.4.2022 - 2 C 8.20 - juris Rn. 14.; U.v. 12.4.2017 - 2 C 16.16 - juris Rn. 36 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 18.05.2010 - 15 B 08.3111

    Sanitätsoffizier-Anwärter

    Auszug aus VG Bayreuth, 28.03.2023 - B 5 K 22.769
    In diesem Bescheid ist lediglich als Element der Begründung und ohne rechtliche Bindungswirkung festgehalten worden, dass der Kläger durch sein Verhalten diverse Dienstpflichten verletzt habe (vgl. BayVGH, U.v. 18.5.2010 - 15 B 08.3111 - juris Rn. 18).

    Grob fahrlässig handelt derjenige, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich schwerem Maße verletzt und dabei Überlegungen unterlässt und Verhaltenspflichten missachtet, die ganz naheliegen und im gegebenen Fall jedem hätten einleuchten müssen (vgl. BVerwG, U.v. 2.2.2017 - 2 C 22.16 - juris Rn. 14; BayVGH, U.v. 18.5.2010 - 15 B 08.3111 - juris Rn. 16; B.v. 1.6.2017 - 6 ZB 17.903 - juris Rn. 6, B.v. 21.12.2017 - 6 ZB 17.150 - juris Rn. 5 jeweils m.w.N.).

  • BVerwG, 11.02.1977 - VI C 105.74

    Vorzeitige Entlassung eines Soldaten auf Antrag - Kostenerstattung für ein

  • BVerfG, 22.01.1975 - 2 BvL 51/71

    Verfassungsmäßigkeit des § 46 Abs. 4 S. 1 SG

  • OVG Niedersachsen, 26.04.2016 - 5 LB 156/15

    Abdienquote; Ausbildungsgeld; Ausbildungskosten; besondere Härte; Bundeswehr;

  • BVerwG, 23.01.2017 - 2 B 65.16

    Revisionszulassung; Zulässigkeit von 4 % Zinsen bei langjähriger Niedrigzinsphase

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.11.2016 - 1 A 1064/14

    Rückforderung von Studien- und Ausbildungskosten von einem entlassenen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.12.2015 - 7 B 27.14

    Berufung; Sanitätsoffizier; Rückerstattung; Ausbildungsgeld; Fachausbildung;

  • VGH Bayern, 20.10.2017 - 6 ZB 17.1371

    Pflicht eines als Kriegsdienstverweigerer anerkannten Soldaten zur Erstattung von

  • OVG Niedersachsen, 27.10.2014 - 5 LA 106/14

    Hinreichende Plausibilität einer Kostenermittlung über zurückgeforderte

  • VG Schleswig, 21.09.2017 - 12 A 34/17

    Rückforderung von Ausbildungskosten

  • BVerwG, 02.02.2017 - 2 C 22.16

    Dienstherr nicht verpflichtet, zur Abwendung einer Falschbetankung eines

  • BVerwG, 28.10.2015 - 2 C 40.13

    Soldat auf Zeit; Bundeswehr; Fachausbildung; Elektroniker für luftfahrttechnische

  • BVerwG, 17.10.1997 - 8 C 1.96

    Gewerbesteuer - Aussetzungszinsen - Abgabenvereinbarung - Erlaß von

  • BVerwG, 23.02.2010 - 1 WB 36.09

    Bestandskraft; Dienstliche Beurteilung; Konkurrentenstreitigkeit

  • BVerwG, 11.05.2000 - 11 B 26.00

    Flugsicherheitsgebühr; Nichtigkeit von Verwaltungsakten; Geltungsvorrang des

  • VGH Hessen, 24.11.2016 - 3 B 2515/16

    Nachbarschutz und Abstandsflächenrecht bei der Umnutzung eines

  • BVerwG, 22.09.2016 - 2 B 25.15

    Erstattungsregelung bei vorzeitig aus dem Dienst scheidenden Sanitätsoffizieren

  • VGH Baden-Württemberg, 06.07.2016 - 4 S 2237/15

    Rückforderung von Kosten eines während seines Soldatendienstverhältnisses

  • BAG, 16.04.2015 - 6 AZR 71/14

    Regelbeförderung von Erfüllern - Mindestwartezeit

  • VGH Bayern, 02.08.2016 - 22 B 16.619

    Streitigkeit aus Vertrag über Sanierung einer Altlast

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.04.2015 - 1 A 1242/12

    Härtegrenzen bei der Erstattung von Ausbildungskosten durch einen früheren

  • VGH Baden-Württemberg, 15.12.2016 - 2 S 2506/14

    Eintritt der Bindungswirkung eines Urteils bei Zustellung der Entscheidung;

  • OVG Schleswig-Holstein, 05.02.2015 - 4 LB 15/13

    Einbürgerung trotz Erteilung von Aufenthaltstiteln unter anderem Namen,

  • VGH Bayern, 01.06.2017 - 6 ZB 17.903

    Schadenersatz wegen Dienstpflichtverletzung: Missachtung der Durchfahrtshöhe

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.10.2016 - 11 A 1297/14

    Antrag auf Anerkennung der Ehefrau als Ehegattin eines Spätaussiedlers;

  • VG Sigmaringen, 06.12.2023 - 6 K 1929/21

    Soldatenrecht; verlangte Erstattung von Ausbildungsgeld nach Entlassung; Hinweise

    Anders als nach § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SG, der mit "vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt" das Vorliegen eines weiteren Tatbestandsmerkmals voraussetzt (vgl. hierzu VG Bayreuth, Urteil vom 28. März 2023 - B 5 K 22.769 -, juris Rdnr. 33 ff.), genügt vorliegend schon die wirksame Entlassung nach § 55 Abs. 2 SG.
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